Jaja, das leidige Tanzverbot im Münchner Nachtleben: Pünktlich zu den Feiertagen darf in den Clubs der Stadt nicht mehr getanzt werden. Worauf man beim Tanzverbot in München achten muss – alle Termine, Regeln und offene Fragen – hier in diesem Artikel.
„Nein Mann, Ich will noch nicht gehen, ich will noch ein bisschen Tanzen…“
Das wird sich der ein oder andere Partygänger in der Nacht auf einen stillen Feiertag denken. Diese Tage sind per Gesetz geschützt und erlauben deswegen keine öffentlichen Veranstaltungen. Gemeint sind Tanz-, Musik- und auch Sportveranstaltungen, die über den „Schank- und Speisebetrieb hinausgehen“. Soll heißen: um spätestens 2 Uhr machen die Läden zu.
Welche Tage zu den geschützten Feiertagen gehören
Die Tage und wie streng das Verbot gehandhabt wird ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Bayern/München werden Aschermittwoch, Gründonnerstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag und Buß- und Bettag von 2:00 Uhr morgens bis 24:00 Uhr geschützt, Heiligabend erst ab 14:00 Uhr, dafür aber Karfreitag und Karsamstag schon ab 00:00 Uhr. Eine aktuelle Übersicht findet man bei Wikipedia.
Die Gastronomen, die sich nicht an die Regel halten, müssen zahlen. 500 – 1000€ sind dann fällig. Die Partygänger selbst bleiben jedoch verschont.
Wenn man also keine Disco besitzt, kann einem das Tanzverbot egal sein?
Stimmt nicht ganz. An Karfreitag beispielsweise sind auch Umzüge, private Flohmärkte und sogar der Betrieb von Autowaschanlagen verboten.
Private Hauspartys hingegen sind kein Problem, solange die Musik nicht zu laut ist. Wegen Lärmbelästigung kann man allerdings auch an jedem anderen Tag angezeigt werden. Wer also nach dem verkürzten Discobesuch noch weiterfeiern will, lädt einfach ein paar Freunde zu sich ein und die Party kann weitergehen.